Entscheidung

Das Oberlandesgericht Köln hat ein Urteil des Amtsgericht Siegburg bestätigt, indem ein Autofahrer zur Zahlung einer Geldbuße von 150,00 € verurteilt wurde, weil er eine E-Zigarette bediente, während er ein Fahrzeug steuerte.

Der Fahrzeugführer tippte während der Fahrt in Brusthöhe auf einem Gerät. In der Verhandlung hat er sich damit verteidigt, dass er kein Handy nutzte, sondern auf dem Display seiner E-Zigarette tippte, um den Stärkegrad zu verändern. Hierzu wandte er den Blick vom Verkehrsgeschehen ab. Das Amtsgericht hat diese E-Zigarette als ein elektronisches Gerät im Sinne des § 23 Abs. 1a StVO, das der Kommunikation, Information und Organisation dient, eingestuft. Dies wurde damit begründet, dass „es sich bei dem benutzten Gerät um ein solches handelt, das (jedenfalls) Informationen bereithält, in dem es die gewählte Dampfstärke der E-Zigarette ausweist, nach deren Veränderung die Information über den nunmehr gewählten Zustand ebenfalls ausgewiesen wird. Das Gerät „dient“ auch im Sinne von § 23 Abs. 1a S. 1 StVO der Information. Zwar besteht die Zweckbestimmung der E-Zigarette in erster Linie in der Produktion von Dämpfen zum Einatmen. Jedoch kann von einem „Dienen“ zwanglos auch gesprochen werden, wenn – wie hier – die Hauptfunktion eines Geräts durch Hilfsfunktionen unterstützt wird

OLG Köln, Beschluss vom 25.09.2025 – 1 ORbs 139/25

Praxishinweis

Im Lichte dieser Rechtsprechung ist zu beachten, dass nicht lediglich Handys oder Smartphones ein technisches Gerät zur Kommunikation, Information und Organisation darstellen, sondern auch andere Alltagsgegenstände, die nicht ohne weiteres einem elektronischen Gerät im Sinne des § 23 Abs. 1a S. 1 StVO zugeordnet werden. Im Falle eines Bußgeldverfahrens mit dem Vorwurf der Nutzung eines technischen Geräts, ist die Art der Einlassung gründlich abzuwägen. Grundsätzlich gilt natürlich, während des Führens eines Kraftfahrzeugs ist die volle Konzentration auf den Verkehr zu richten.

Alexandra Rebel
Rechtsanwältin