„Eine Allgemeine Geschäftsbedingung, nach der der Arbeitgeber berechtigt ist, den Arbeitnehmer im gekündigten Arbeitsverhältnis bis zum Ablauf der Kündigungsfrist unter Fortzahlung der Vergütung von der Arbeitsleistung freizustellen, ist unwirksam, weil sie den Arbeitnehmer unangemessen iSv. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB* benachteiligt.“
– Pressemitteilung BAG zu der Entscheidung vom 25.03.2026 – 5 AZR 180/24 –
Anmerkung:
Arbeitsverträge und die dort enthaltenen Regelung zum Arbeitsverhältnis sind oft Allgemeine Geschäftsbedingungen, die der Inhaltskontrolle gemäß § 307 Abs. 3 S. 1 BGB unterliegen. Dies ist bereits höchstrichterlich entschieden worden. Eine Klausel verstoße dabei gegen § 307 Abs. 1 BGB, wenn sie den Arbeitnehmer „entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt“.
Demzufolge ist die pauschale Freistellungsklausel im Arbeitsvertrag unwirksam und es hat eine Interessenabwägung im Einzelfall zu erfolgen. Dies hat das Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom 25.03.2026 in dem dort anhängigen Verfahren vorgenommen. Dem Arbeitnehmer steht ein grundrechtlich geschütztes Interesse zur Beschäftigung bis zum Beendigungszeitpunkt zu. Dies kann beispielweise an einer Umsatzbeteiligung oder dem Erreichen von persönlichen Zielen liegen, die während der Freistellung nicht erreicht werden können. Dieses Interesses wiegt im Verhältnis zum pauschalen Freistellungsinteresse des Arbeitgebers schwerer. Eine Freistellung während der Kündigungsfrist ist nur ausnahmsweise zulässig, wenn überwiegende schutzwürdige Interessen des Arbeitgebers einer Weiterbeschäftigung entgegenstehen.
Selbstverständlich gibt es auch Gründe, die das überwiegende Interesse des Arbeitgebers an einer Freistellung des Arbeitnehmers während der Kündigungsfrist begründen. Diese sind im Einzelfall vor Ausspruch einer Freistellung abzuwägen.
Alexandra Rebel
Rechtsanwältin