BGH, Urteil vom 26.09.2025 – V ZR 108/24

Leitsatz:

Bei der Beschlussfassung über die Vorschüsse zur Kostentragung steht den Wohnungseigentümern sowohl hinsichtlich der einzustellenden Positionen als auch im Hinblick auf deren Höhe ein weites Ermessen zu. Anfechtbar kann der Beschluss allenfalls dann sein, wenn im Zeitpunkt der Beschlussfassung evident ist, dass er zu weit überhöhten oder wesentlich zu niedrigen Vorschüssen führt.

Sachverhalt:

Der Kläger ist Mitglied der beklagten Wohnungseigentümergemeinschaft. Er wendete sich gegen die in einer Eigentümerversammlung beschlossenen Vorschüsse zur Kostentragung aus dem entsprechenden Einzelwirtschaftsplan und wollte erreichen, dass der Beschluss für ungültig erklärt wird.

Die Klage wurde in den Vorinstanzen abgewiesen und blieb auch in der Revision ohne Erfolg.

Praxishinweis:

Gemäß § 28 Abs. 1 WEG beschließen die Wohnungseigentümer über Vorschüsse zur Kostentragung und zu den nach § 19 Abs. 2 Nr. 4 WEG oder durch Beschluss vorgesehenen Rücklagen auf Grundlage des von dem Verwalter für das Kalenderjahr aufgestellten Wirtschaftsplans. Bei dem Wirtschaftsplan handelt es sich um eine Prognose der im Wirtschaftsjahr voraussichtlich anfallenden Ausgaben. Er stellt nur dann keine ordnungsmäßige Grundlage für den Beschluss über die Vorschüsse dar, wenn diese entweder wesentlich überhöht sind oder mit erheblichen Nachschüssen zu rechnen ist. Dabei steht den Wohnungseigentümern bei der Beschlussfassung über die Vorschüsse zur Kostentragung sowohl hinsichtlich der einzustellenden Positionen als auch im Hinblick auf deren Höhe ein weites Ermessen zu.

Insbesondere liegt die Erhöhung der Ansätze für die Wasser- und Versicherungskosten zweifelsfrei innerhalb des Entscheidungsermessens der Wohnungseigentümer. Außerdem ist für eine im Wirtschaftsplan angesetzte Zuführung zur Erhaltungsrücklage nicht erforderlich, dass ein konkreter Reparaturbedarf besteht.

Eine Klage, die die Höhe der beschlossenen Vorschüsse angreift, wird also nur bei offensichtlicher Unbilligkeit Erfolg haben.

Carsten Günther
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht