BGH, Urteil vom 09.10.2025 – I ZR 159/24

Leitsatz:

Gestaltet der Makler bei einem im elektronischen Geschäftsverkehr geschlossenen Maklervertrag die Annahmeerklärung des Verbrauchers entgegen § 312j Abs. 3 BGB nicht als ausdrückliche Bestätigung der Provisionspflicht aus, so ist der Maklervertrag gemäß § 312j Abs. 4 BGB nicht schwebend, sondern endgültig unwirksam.

Sachverhalt:

Ein Interessent einer zum Verkauf stehenden Immobilie wandte sich zunächst telefonisch an die Maklerin, woraufhin diese ihm per E-Mail einen Link „zum Web-Exposé“ zusandte. Über diesen Link gelangte der Interessent auf eine Internetseite, auf der zunächst ein Häkchen zur Bestätigung der Annahme des Angebots auf Abschluss eines Maklervertrags zu setzen war. Im Anschluss daran konnte der Interessent eine Schaltfläche mit der Beschriftung „Senden“ betätigen, woraufhin er automatisiert die Unterlagen zum Maklervertrag sowie die Verbraucherinformationen erhielt. Nach Auffassung der Maklerin sei durch das Setzen des Häkchens und das anschließende Klicken auf die Schaltfläche „Senden“ ein provisionspflichtiger Maklervertrag zustande gekommen. Die Maklerin klagte daraufhin auf Zahlung ihres Maklerlohns.

Das Landgericht wies die Klage ab. Das Oberlandesgericht gab ihr statt. Die Revision der Beklagtenseite hatte vor dem BGH allerdings Erfolg.

Praxishinweis:

Ein Anspruch auf Vergütung der Maklerin scheidet mangels wirksam geschlossenem Maklervertrag aus.

Liegt ein Fernabsatzvertrag i.S.d. §§ 312, 312c BGB vor, so ist der Unternehmer gemäß § 312j Abs. 3 BGB verpflichtet, die Bestellsituation so zu gestalten, dass der Verbraucher mit seiner Bestellung ausdrücklich bestätigt, dass er sich zu einer Zahlung verpflichtet. Erfolgt die Bestellung über eine Schaltfläche, ist diese Pflicht des Unternehmers nur erfüllt, wenn diese Schaltfläche gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern „zahlungspflichtig bestellen“ oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet ist. Dieser Anforderung genügte die mit „Senden“ beschriftete Schaltfläche im vorliegenden Fall nicht. Die Ausnahme des § 312j Abs. 5 BGB griff hier nicht, da der Vertrag nicht ausschließlich durch individuelle Kommunikation zustande kam. Aus verbraucherschutzrechtlichen Gesichtspunkten ist der § 312j Abs. 4 BGB dahingehend auszulegen, dass ein Verstoß gegen die Pflicht aus § 312j Abs. 3 BGB die endgültige Unwirksamkeit des Vertrages zur Folge hat und eine spätere Bestätigung durch den Verbraucher nicht möglich ist.

Es ist also immer explizit auf den Abschluss eines Maklervertrages hinzuweisen und bei entsprechender Konzipierung einer Website die Schaltfläche zum Abschluss des Maklervertrages mit „zahlungspflichtig bestellen“ zu beschriften.

Carsten Günther
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht