Achtung: Verjährung von Werklohnansprüchen zum Jahresende!

Forderungen die im Jahr 2021 fällig geworden sind, verjähren zum 31.12.24, wenn nicht z.B. vorher ein gerichtlicher Mahnbescheid beantragt oder Klage beim zuständigen Gericht eingereicht wird.

Folgende verjährungshemmende Maßnahmen sind je nach Fallkonstellation denkbar:

  • Klageerhebung
  • Zustellung eines Mahnbescheides
  • Prozessaufrechnung
  • Streitverkündung
  • Selbstständiges Beweisverfahren
  • Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren
  • Schiedsrichterliches Verfahren

Die Hemmung hat zur Folge, dass der Zeitraum, während dessen die Verjährung gehemmt ist, in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet wird, sich die Verjährungsfrist also um den Hemmungszeitraum verlängert.

Bei Maßnahmen der Rechtsverfolgung endet die Hemmung der Verjährung grundsätzlich sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens.

Bei Verhandlungen zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, ist die Verjährung gehemmt, bis der eine oder der andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.

Zu einem Neubeginn der Verjährung, also nicht zu einer bloßen Hemmung, kommt es durch Anerkenntnis des Schuldners (Auftraggebers). Ein Anerkenntnis kann z. B. in einer Abschlagszahlung oder Sicherheitsleistung bestehen (§ 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB).

Trotz weit verbreiteter Meinung wird die Verjährung nicht durch ein einfaches Mahnschreiben gehemmt. Auch der Neubeginn der Verjährung kann hierdurch nicht erreicht werden. Dies sollte unbedingt beachtet werden.

Ist Verjährung eingetreten, kann die Forderung auf Einrede des Schuldners nicht mehr aktiv durchgesetzt werden.

Sofern für den Vertrag das BGB-Werkvertragsrecht gilt, wird die Vergütung grundsätzlich mit der Abnahme und bei Bauverträgen, die nach dem 01.01.2018 abgeschlossen wurden, zusätzlich mit der Erteilung einer prüffähigen Schlussrechnung fällig (vgl. § 641 Abs. 1 und § 650g Abs. 4 Nr. 2 BGB).

Sollte vertraglich die Geltung der VOB/B vereinbart sein, so wird der Anspruch auf Vergütung erst (spätestens) 30 Tage nach Abnahme und Zugang der Schlussrechnung fällig (vgl. § 16 Abs. 3 Nr. 1 VOB/B). Die Frist verlängert sich auf höchstens 60 Tage, wenn sie aufgrund der besonderen Natur oder Merkmale der Vereinbarung sachlich gerechtfertigt ist und ausdrücklich vereinbart wurde.

Eine Unterscheidung zwischen Ansprüchen aus Verträgen mit Privatleuten und solchen mit gewerblichen Auftraggebern muss wegen der mit dem Schuldrechtsmodernisierungsgesetz eingeführten einheitlichen, dreijährigen Verjährungsfrist nicht mehr getroffen werden.

Dr. Dirk Paust
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht