Bundesarbeitsgericht – Urteil vom 31.01.2023, 9 AZR 456/20

Ansprüche auf Urlaubsabgeltung verjähren in drei Jahren ab dem Schluss des Kalenderjahres nach
dem Ausscheiden des Arbeitnehmers.

Entscheidung

Fordern Arbeitgeber ihre Arbeitnehmer nicht zum Urlaub auf, da der Urlaubsverfall am Jahresende
droht, kann der nicht genommene vierwöchige Mindesturlaub weder gemäß § 7 Abs. 3 BUrlG verfallen,
noch gemäß §§ 195, 199 Abs. 1 BGB verjähren. Er ist daher bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses
gemäß § 7 Abs. 4 BUrlG abzugelten.

Ab dem Beendigungszeitpunkt kommt es jedoch nicht mehr darauf an, ob der Arbeitgeber zuvor in
dem bestehenden Arbeitsverhältnis vor drohendem Verfall von Urlaubsansprüchen gewarnt und den
Arbeitnehmer zum Urlaub aufgefordert hat.

Der Abgeltungsanspruch verjährt in jedem Fall in drei Jahren, gerechnet ab dem Schluss des
Kalenderjahres, in dem der Arbeitnehmer aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist.

Frauke Förster
Rechtsanwältin