OLG Frankfurt Beschluss vom 29.04.2025, Az. 21 W 26/25 

Sachverhalt:

Der Erblasser errichtete im Januar 2011 zunächst wirksam ein handschriftliches Testament. Eine Kopie gab es nicht. Nach seinem Ableben im Jahr 2023 wurde das Testament in der Mitte zerrissen in einem Bankschließfach gefunden. Dieses hatte er im Januar 2012 angemietet und bis 2023 mehr als 30 mal geöffnet. Zu dem Bankschließfach hatte nur der Erblasser selbst Zugriff.  

Der beste Freund des Erblassers, der in dem Testament berücksichtigt wurde, berief sich auf die Gültigkeit des Testaments. Der Erblasser habe ihm gegenüber vor mehreren Jahren erwähnt, ihn in einem Testament bedacht zu haben. Von einer Änderung oder einem Widerruf des Testaments sei nie die Rede gewesen. Außerdem sei es unlogisch, ein nicht mehr gewolltes Testament über den gesamten Zeitraum für Dritte unzugänglich in einem kostenpflichtigen Bankschließfach aufzubewahren. 

Rechtslage: 

Das Testament ist unwirksam. Es wurde widerrufen. 

Das Zerreißen eines Testaments ist gem. § 2255 S. 1 BGB ein wirksamer Widerruf der letztwilligen Verfügung. Da niemand außer der Erblasser selbst Zugriff auf das Bankschließfach hatte, bestehen keine Zweifel daran, dass er es selbst zerrissen hat. 

Nach § 2255 S. 2 BGB besteht eine Vermutung dafür, dass der Erblasser die Aufhebung des Testaments beabsichtigt hat. Diese Vermutung kann nicht widerlegt werden.  

Zwar ist nicht nachvollziehbar, warum der Erblasser das Testament zerstörte und beide Hälften – möglicherweise über einen langen Zeitraum – in einem kostenpflichtigen Bankschließfach aufbewahrte. Trotzdem widerlegt dieser Umstand die gesetzliche Vermutungswirkung nicht. Es handelt sich lediglich um eine Mutmaßung. 

Vielmehr spricht der mangelnde zeitliche Zusammenhang zwischen Testamentserrichtung und Anmietung des Bankschließfaches, ebenso wie das häufige Öffnen des Faches, dafür, dass es auch zur Aufbewahrung anderer Gegenstände diente, die für den Erblasser von Bedeutung waren. 

Mangels wirksamer gewillkürter Erbfolge gilt deshalb nach §§ 1924 ff. BGB die gesetzliche Erbfolge, vgl. § 1937 BGB.

Felix Backert
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht