OLG Oldenburg Urteil vom 24.09.2025, Az. U 30/25

Sachverhalt:

Bei einer Geschwindigkeit von circa 130-140 km/h kollidierte der Beifahrer eines Motorrads mit einem fliegenden Fasan. Er trug keine Schutzkleidung, aber einen Helm und zog sich in Folge des Sturzes schwerste Schürfwunden und mehrere Knochenbrüche zu.

Der Beifahrer machte am Landgericht Osnabrück einen Anspruch auf Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 25.000 Euro gegen die Haftpflichtversicherung des Fahrers geltend. Nachdem das Landgericht seine Klage abgewiesen hatte, war er in der zweiten Instanz erfolgreich, denn das Oberlandesgericht Oldenburg sprach ihm ein Schmerzensgeld von 17.000 Euro zu.

Rechtslage:

Nach Rechtsansicht des LG habe sich in dem Unfall nicht die für eine Haftung gemäß § 7 Abs. 1 StVG notwendige Betriebsgefahr eines Kraftfahrzeuges verwirklicht. Stattdessen sei der Unfall Ausdruck des allgemeinen Lebensrisikos durch umherfliegende Gegenstände beeinträchtigt zu werden. Außerdem sei die Kollision mit dem Fasan ein Fall höherer Gewalt i.S.d. § 7 Abs. 2 StVG.

Das OLG widerspricht dieser Ansicht und sieht die Betriebsgefahr als ausschlaggebend für die schweren Verletzungen des Beifahrers. Diese Betriebsgefahr hat sich hier in Form der hohen Geschwindigkeit geäußert. Laut Gericht wurde dies „anschaulich demonstriert“ durch die Tatsache, dass der Fasan durch den Unfall in drei Teile gerissen wurde. Die Verletzungen des Beifahrers waren so gravierend, weil sie während des Betriebs eines Kraftfahrzeugs verursacht wurden. Wäre der Zusammenstoß mit dem Fasan auf einem Spaziergang vorgefallen, wären die Verletzungen deutlich geringer gewesen.

Zudem liegt hier keine höhere Gewalt i.S.d. § 7 Abs. 2 StVG vor, da es sich um einen normalen Wildunfall handelt, welche grundsätzlich nicht unter die Regelung zur höheren Gewalt fallen. Es ist nicht ersichtlich, warum der Zusammenstoß mit einem Vogel anders zu behandeln wäre als der mit einem vierbeinigen Wildtier.

Alexandra Rebel
Rechtsanwältin