Der Europäische Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 04.07.2019 – C-377/17 die bislang geltende deutsche Honorarordnung gekippt. Sie verstoße gegen EU-Recht. Damit dürften verbindliche Mindest- und Höchstsätze für Planungsarbeiten dürften bald nicht mehr gelten.
Der EuGH gab damit einer Klage der EU-Kommission gegen Deutschland Recht. Sie sah in der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) ein Hindernis für Anbieter aus anderen EU-Staaten, sich in Deutschland niederzulassen, da sie nicht über den Preis konkurrieren könnten. In der Honorarordnung werden für Planungsarbeiten Mindest- und Höchstpreise festgelegt, Kosten für die Beratung sind hingegen nicht einheitlich geregelt. Nach der maßgeblichen EU-Richtlinie dürften Mindest- und Höchstpreise nur unter bestimmten Bedingungen vorgeschrieben werden, so der EuGH. Die in der HOAI festgeschriebenen Sätze seien aber unverhältnismäßig. Die Mindestsätze gälten nämlich nur für Architekten und Ingenieure, entsprechende Leistungen könnten aber auch vom anderen Dienstleistern erbracht werden, die ihre fachliche Eignung nicht nachweisen müssten. Daher seien die Mindestsätze ungeeignet, hohe Qualitätsstandards und den Verbraucherschutz zu sichern.
Auch Höchstpreise seien unverhältnismäßig, so habe Deutschland nicht nachgewiesen, weshalb der Vorschlag der EU-Kommission, den Kunden umfassende Preisinformationen zu Höchstpreisen zu bieten, den Verbraucherschutz nicht ausreichend sichere.
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